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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Änderungen der AGB

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der AgProp GmbH, Danziger Str. 164, 10407 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer HRB 145050 (nachfolgend "AgProp") und ihrem Vertragspartner (nachfolgend "Kunde"). Der Kunde erkennt diese Bedingungen an, auch wenn sie seinen eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechen.

(2) AgProp ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Bedingung zu ändern, dass dem Kunden die Änderung schriftlich mitgeteilt wird. Der Kunde kann der Änderung mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen; andernfalls gilt die Änderung als genehmigt. Hierauf hat AgProp ausdrücklich in der Mitteilung hinzuweisen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Von AgProp abgegebene „Angebote“ sind, soweit sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind, noch keine Angebote im Rechtssinne, sondern nur Einladungen an den Kunden, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde das Angebot zuvor angefordert oder ob AgProp es auf eigene Initiative übermittelt hat. Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, sobald AgProp einen Auftrag des Kunden in Textform bestätigt. Diese Auftragsbestätigung kann binnen 14 Werktagen nach Erhalt des Auftrages erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, kommt ein Vertrag auch dadurch zustande, dass AgProp im Einvernehmen mit dem Kunden mit der Durchführung des Vertrages begonnen hat.

§ 3 Leistungen von AgProp

(1) AgProp bietet eine Vielzahl verschiedener (Dienst-)Leistungen im Kreativbereich an und ist auf die Umsetzung digitaler Konzepte spezialisiert. Dazu gehört insbesondere die Inszenierung von Daten über Visualisierungen sowie deren Operationalisierung im Rahmen von interaktiven Konzepten und im Marketing-Bereich. Die vertraglichen Leistungspflichten von AgProp ergeben sich vorrangig aus dem vereinbarten Angebot.

(2) AgProp hat das Recht, sich zur Leistungserbringung jederzeit und in beliebigem Umfang Dritter zu bedienen. AgProp wird sicherstellen, dass die Pflichten aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag auch von diesen Dritten eingehalten werden.

(3) Die Liefertermine und der veranschlagte Zeitaufwand stellen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, unverbindliche Angaben dar.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt AgProp die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung und wird auch sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vereinbarungsgemäß vornehmen. Der Kunde verpflichtet sich, Daten oder Inhalte in einem Standardformat oder sonst vereinbarten Format zu übermitteln.

(2) Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die überlassenen Daten oder Inhalte nicht gegen anwendbares Recht verstoßen, dass sie keine Rechte Dritter verletzten, insbesondere deren geistiges Eigentum oder Persönlichkeitsrechte, sowie dafür, dass die Übertragung der Daten oder Inhalte fehler- und virusfrei erfolgt. Stellt der Kunde Kontaktdaten von seinen Kunden oder Dritten für eine Direktwerbung zur Verfügung, sichert er zu, dass diese Dritten für die beabsichtigte Kontaktart formwirksam in den Erhalt von Werbung eingewilligt haben. AgProp ist berechtigt, alle Inhalte, die gegen Gesetze oder behördliche Anordnungen verstoßen, von der eigenen Hardware zu löschen oder den Zugang dazu zu unterbinden.

(3) Anfragen, deren Beantwortung für die weitere Erfüllung der Vertragspflichten von AgProp erforderlich ist, hat der Kunde innerhalb von fünf Werktagen in Textform zu beantworten.

(4) Der Kunde ist allein verantwortlich für seine im Zusammenhang mit den Leistungen von AgProp genutzte IT-Infrastruktur, insbesondere für deren Installation und Betrieb und trägt alle erforderlichen Aufwendungen.

(5) Soweit AgProp nach dem abgeschlossenen Vertrag für die Beseitigung von Fehlern oder Störungen oder zur Beseitigung von Mängeln verantwortlich ist, wird der Kunde AgProp über auftretende Fehler unverzüglich informieren und bei der Beseitigung von Mängeln und Störungen unterstützen und alle dafür notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(6) Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht, nicht fristgerecht, nicht im benötigten Umfang oder nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung von AgProp zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem die Erbringung von der vorherigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden abhängt und der Kunde die Mitwirkungshandlung nicht ordnungsgemäß nachholt. AgProp ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

§ 5 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot von AgProp. Sofern für Leistungen keine Vergütung ausdrücklich vereinbart ist, gilt ein Stundensatz von 130 EUR.

(2) Erforderliche Reisekosten, die AgProp im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstehen, werden vom Kunden gegen Beleg erstattet.

(3) Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Zahlung der Vergütung, soweit nicht anders vereinbart, zu 50% vor Beginn der Tätigkeit, zu 50% nach Fertigstellung. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Abrechnung monatlich.

(4) Preise verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Gegen Ansprüche von AgProp kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

§ 6 Eigentum; Arbeitsergebnisse

(1) Soweit im Zusammenhang mit einem Auftrag des Kunden von AgProp Sachen geschaffen werden, verbleiben diese, soweit nicht anders vereinbart, im Eigentum von AgProp.

(2) AgProp ist berechtigt, Arbeitsergebnisse, zu denen auch jegliches Know how gehört, die AgProp im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffen und erworben hat, für eigene Zwecke oder für Dritte zu nutzen. Dies gilt auch für Know how, das einen Teil von urheberrechtlich geschützten Werken darstellt.

(3) AgProp ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Soweit nicht anders vereinbart, kann AgProp mit ihren Arbeitsergebnissen – etwa auch auf ihrer Homepage – werben und den Kunden als Referenzkunden öffentlich benennen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) AgProp räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizensierbare Recht ein, die für den Kunden erstellten Werke in dem vertraglich geregelten Umfang zu nutzen.

(2) Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und AgProp.

(3) Die Werke dürften ohne Zustimmung von AgProp nicht verändert werden. Überlassene Software darf nicht dekompiliert werden. Die Überlassung des Quell- oder Objektcodes ist nicht geschuldet.

(4) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.

(5) Weitergehende Rechte können im Einzelfall vereinbart werden.

(6) AgProp hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. AgProp darf bei einer Bearbeitung der Internetseiten des Kunden in seinem Impressum des Kunden seine Adresse sowie einen Link zu seiner eigenen Seiten eintragen.

§ 8 Haftung

(1) AgProp haftet – sofern nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist –, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet AgProp nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Dabei handelt es sich um solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet AgProp nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Das sind solche Schäden, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Norm unterfallen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von AgProp.

(2) AgProp haftet nicht für eine patent-, design-, urheber- und markenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

(3) Sollte AgProp von Dritten in Anspruch genommen werden, weil durch eine Handlung des Kunden, etwa die Überlassung von Daten, die das geistige Eigentum oder Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen, stellt der Kunde AgProp von den Ansprüchen der Dritten frei und erstattet AgProp die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der Kunde wird AgProp in diesem Fall alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und AgProp auch im Übrigen bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 9 Gewährleistung

(1) Haben die Parteien die Erstellung eines Werkes vereinbart und verlangt der Kunde Nacherfüllung, so kann AgProp nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Im Falle der Nachlieferung wird AgProp binnen 14 Tagen dem Kunden mangelfreien Ersatz liefern. Sind beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann AgProp die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 BGB (Unmöglichkeit der Nacherfüllung) verweigern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt es dem Kunden vorbehalten, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche – für die die Haftungsbeschränkung gemäß § 8 dieser AGB gilt – bleiben bei Fehlschlagen der Nacherfüllung unberührt.

(2) Gewährleistungsansprüche für Sachmängel verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Sache.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben und dafür zu sorgen, dass Dritte keinen Zugang zu diesen Daten, Materialien, Informationen oder sonstigen Unterlagen erhalten.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie möglicherweise Muster, die die Vertragspartner im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag austauschen und die entweder schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder - bei mündlicher Übermittlung - innerhalb von 30 Tagen nach der Offenbarung in Textform als vertraulich gekennzeichnet wurden oder die zu den nach §§ 17, 18 UWG geschützten Informationen gehören.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren, die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch AgProp bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt, die AgProp ausdrücklich in Textform zur Weitergabe freigegeben hat, die der Kunde rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen, die der Kunde selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt hat, die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hiervon so früh wie möglich benachrichtigen und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

§ 11 Datenschutz

(1) AgProp darf die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung der Verträge erforderlich ist.

(2) AgProp ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen erforderlich ist. AgProp beachtet dabei die schutzwürdigen Interessen der Kunden. Für Werbung per E-Mail gilt zusätzlich Folgendes: Für Direktwerbung für eigene Produkte, die dem vom Kunden bezogenen Produkt ähnlich sind, darf AgProp über die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse werben. Der Kunde kann jeder Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen. AgProp wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.

§ 12 Vertragsende, Kündigung

(1) Verträge, die die Erbringung einer konkreten Leistung zum Gegenstand haben, enden mit der Fertigstellung.

(2) Haben die Parteien eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, ist der Vertrag vor deren Ablauf nicht ordentlich kündbar. Verträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängern sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.

(3) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck dieses Vertrages einem oder beiden Vertragspartnern eine weitere Fortsetzung des Vertriebspartnerverhältnisses unzumutbar machen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für AgProp insbesondere dann vor, wenn der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten oder Vermögensverfall gerät oder über sein Vermögen ein Verfahren zur Schuldenregelung eröffnet wird (z.B. Insolvenzverfahren) oder wenn er in Liquidation tritt.

(4) Kündigt eine Partei den Vertrag aus wichtigem Grund, so ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die Kosten und Honorare zu erstatten, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind. Die bis dahin geleisteten Dienste der Agentur sind anteilig abzurechnen, es sei denn, dass die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Dienste der Agentur für den Kunden nicht verwertbar sind. Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch AgProp ist die vereinbarte Vergütung zu zahlen, AgProp hat sich jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was AgProp durch die nicht mehr ausgeführten Leistungen erspart hat.

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für die von AgProp unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche, gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In allen anderen Fällen kann AgProp oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Leistungen

§ 14 Beratungsleistungen, Vergütung, Kündigung

(1) Beratungsleistungen stellen reine Dienstleistungen dar. Ein bestimmter Erfolg ist, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird, nicht geschuldet.

(2) Die von AgProp eingesetzten Berater sind den Weisungen des Kunden nicht unterworfen. Sie sind in der Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort frei. Vertragliche Vereinbarungen über den Leistungsinhalt-, Leistungsort und die Leistungszeit bleiben unberührt.

§ 15 Designleistungen

(1) Erbringt AgProp für den Kunden Designleistungen, ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Erarbeitung eines Entwurfes geschuldet. Weitere Entwürfe sind gesondert zu vergüten.

(2) Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm von der Agentur unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen annimmt oder ablehnt.

§ 16 Webdesign/Programmierung

(1) Erstellte Web-Anwendungen und Internetseiten sind kompatibel mit den aktuellen Versionen der gängigen Internetbrowser und Betriebssysteme. Besondere Kompatibilitätsanforderungen, z.B. die Lauffähigkeit in einer speziellen Softwareumgebung oder die Lauffähigkeit der Anwendungen mit Internetbrowsern und Betriebssystemen, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sind – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – von AgProp nicht geschuldet und entsprechende Abweichungen können vom Kunden nicht als Mangel gerügt werden.

(2) Der Kunde hat das erstellte Werk nach der Fertigstellung/Installation und einer entsprechenden Mitteilung über die Fertigstellung zu prüfen. Ist der Kunde ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel binnen 14 Kalendertagen seit Kenntnis des Kunden von der abgeschlossenen Installation schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Kunde binnen 14 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Den Tag der Entdeckung hat der Kunde im Streitfalle nachzuweisen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Kunde in Bezug auf den betroffenen Mangel mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

§ 17 Softwaremiete

Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen (§ 536a BGB), ist ausgeschlossen.

§ 18 Hosting

(1) Speichert AgProp im Auftrag des Kunden Daten des Kunden auf eigenen Speichermedien, insbesondere bei der Erbringung von Hosting-Leistungen, räumt der Kunde AgProp für etwaig urheberrechtlich geschützte Daten und Inhalte, die bei AgProp gespeichert werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, örtlich auf den Standort des genutzten Servers und zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes Recht zur unbegrenzten Vervielfältigung der Daten und Inhalte im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten ein. Insbesondere darf AgProp Backup-Kopien anfertigen.

(2) AgProp trifft keine Pflicht, die vom Kunden übermittelten Daten und Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sollten die vom Kunden auf den vertragsgegenständlichen Speicherplatz gespeicherten Inhalte Rechtsverstöße enthalten, so ist AgProp zur unverzüglichen Löschung dieser Inhalte berechtigt. AgProp ist berechtigt, Inhalte in Zweifelsfällen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit zu sperren.

(3) Bei Hostingleistungen ist AgProp bestrebt, eine höchstmögliche Verfügbarkeit der Dienste zu gewährleisten. Die Verpflichtung ist in diesem Fall erfüllt, wenn dem Nutzer die Nutzung der Dienste in einem Monatsmittel (30 Tage) von 98% zur Verfügung steht. Zur Erhaltung der Verfügbarkeit ist AgProp berechtigt, regelmäßig Wartungsmaßnahmen und Serviceaktivitäten durchzuführen. Dabei kann AgProp vorübergehend, höchstens für 24 Stunden, den Betrieb der Server unterbrechen, ohne dass dies eine Leistungsstörung darstellen würde. AgProp wird den Kunden, soweit möglich, vorab informieren.

(4) Mängel und Störungen bei der Verfügbarkeit der Dienste sind AgProp unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung, mitzuteilen. Eine Haftung von AgProp für die Nichtnutzung der Dienste ist für den Zeitraum, in dem der Kunde AgProp trotz Kenntnis über eine Störung nicht unterrichtet und dies zu vertreten hat, ausgeschlossen.

(5) Dem Kunden obliegt es, alle Daten, auf die er zugreifen kann, selbst regelmäßig zu sichern. AgProp haftet nicht für Schäden, die aufgrund nicht ordnungsgemäßer Sicherung entstehen.

§ 19 Wartung und Support

(1) Wartungs- und Supportleistungen sind grundsätzlich als Dienstleistungen anzusehen, so dass ein Erfolg nicht geschuldet ist, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. AgProp bietet Support, sofern nicht anders vereinbart, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.

(2) AgProp bietet eine Reaktionszeit von 5 Arbeitstagen während der in Abs. 1 genannten Zeiten. Zeiten außerhalb dieser Zeiten werden nicht mitgerechnet.

§ 20 Suchmaschinen- und Social-Media-Marketing

(1) Bei Verträgen über das Suchmaschinen- und Social-Media-Marketing, vereinbaren die Parteien ein konkretes Werbebudget, das AgProp für die Umsetzung seiner Werbeleistungen zur Verfügung stehen soll. Das Budget kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat durch den Kunden geändert werden.

(2) Der Vertrag stellt einen reinen Dienstvertrag dar. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet, insbesondere hat AgProp auf zahlreiche Faktoren, die zu der Bestimmung der Position einer Anzeige in Suchmaschinen oder zu der Platzierung an bestimmten Orten oder auf bestimmten Kanälen in sozialen Netzwerken führen, keinen Einfluss, so dass ein Erscheinen der Anzeigen und/oder eine bestimmte Position nicht geschuldet sind.

§ 21 Social Media Pflege

(1) Vereinbaren die Parteien, dass AgProp die Pflege von Social Media Kanälen übernimmt, ist AgProp für die Verfügbarkeit der jeweiligen Kanäle nicht verantwortlich.

(2) AgProp ist berechtigt, Inhalte, die im Verdacht stehen, rechtswidrig zu sein, unverzüglich zu löschen. AgProp ist berechtigt, Inhalte in Zweifelsfällen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit zu sperren.

(3) AgProp wird Inhalte von Montags bis Freitags zwischen 9 und 17 Uhr anbieten, ist aber, soweit nicht anders vereinbart, nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Postings/Inhalten anzubieten.